589 Personen beziehen im September 2017 Nothilfe im Kanton Zürich. 351 Personen leben in Nothilfeunterkünften, davon sind 103 Personen von einem Rayonverbot betroffen. Das heisst, sie dürfen die Gemeinde oder den Bezirk, in der sich die Unterkunft befindet nicht verlassen und unterstehen zudem einer Anwesenheitskontrolle. Das bedeutet sie müssen zweimal am Tag zu genau definierten Zeiten eine Unterschrift abgeben, damit sie den Nothilfebetrag
von 8.50 CHF pro Tag erhalten.

Betrieben werden die Notunterkünfte im Auftrag der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich von der Firma ORS Service AG, einer gewinnorientierten Aktiengesellschaft.

Gemäss Art. 74 AuG (Ausländergesetz) kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung). Diese Bestimmung ist als sogenannte Kann-Vorschrift formuliert. Das heisst, dass die kantonalen Behörden ein- oder ausgrenzen können, aber nicht müssen. Der Kanton verfügt demnach über einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen er selber entscheiden kann, ob er diese Zwangsmassnahmen anwenden möchte oder nicht. Dies führt zu den kantonalen Unterschieden in der Handhabung der Zwangsmassnahmen. 


Zwei der vier Notunterkünfte im Kanton Zürich: Container in Glattbrugg, Bunker in Urdorf.


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